Erhält ein Miterbe im Rahmen der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil entgeltlich i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG
Leitsatz
Erhält ein Miterbe im Wege der Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung, erwirbt er nur einen Anteil i. S. des § 10 e Abs. 1 Satz 6 EStG entgeltlich. Der Abzugshöchstbetrag nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG steht ihm daher nur anteilig zu. Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Erwerbs kommt es ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert der Wohnung an. Weder der Wert, mit dem der Miterbe an den - den übrigen Miterben aufgrund der Erbauseinandersetzung zugeteilten - Wirtschaftsgütern des Nachlasses beteiligt war, noch die später für die Wohnung aufgewendeten Herstellungskosten sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 61 BFH/NV 2000 S. 125 Nr. 1 INF 2000 S. 25 Nr. 1 HAAAA-88764
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