Zur Möglichkeit der Stundung bei der Antragsbesteuerung für einbringungsgeborene Anteile gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995
Leitsatz
Beantragt der Anteilseigner gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995, die stillen Reserven einbringungsgeborener Anteile aufzudecken, so ist ihm die Stundung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1995 auch dann zu gewähren, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, kurz darauf formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt wird und beim Anteilseigner dadurch gemäß § 10 UmwStG 1995 ein entsprechendes Körperschaftsteuerguthaben anzurechnen ist. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 430 KAAAA-88695
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.