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BFH Urteil v. - IX R 21/96 BStBl 2000 II S. 312

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für ein zunächst gemeinsam aufgenommenes Darlehen von Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die nur einem Ehegatten gehört und Behandlung der Schuldzinsen, wenn nach Umschuldung nur noch der Nichteigentümerehegatte Darlehensschuldner ist

Leitsatz

1. Haben Ehegatten zur Finanzierung einer vermieteten Eigentumswohnung, die der Ehefrau gehört, zunächst ein gemeinsames Darlehen aufgenommen, dieses später aber in der Weise umgeschuldet, dass nur noch der Ehemann Darlehensschuldner ist, sind die von ihm gezahlten Schuldzinsen für die Zeit nach der Umschuldung grundsätzlich auch dann nicht abziehbar, wenn die Ehefrau für das neue Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen und die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit eingesetzt hat (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des , BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).

2. Die Ehefrau kann die Schuldzinsen für das vom Ehemann aufgenommene Darlehen jedoch dann als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies ist der Fall, wenn sie ihre Mieteinnahmen mit der Maßgabe auf das Konto des Ehemannes überweist, dass dieser daraus die Schuldzinsen entrichten soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 312
BB 2000 S. 1079 Nr. 21
BFH/NV 2000 S. 906 Nr. 7
DB 2000 S. 1053 Nr. 21
DStR 2000 S. 872 Nr. 20
DStRE 2000 S. 561 Nr. 11
FR 2000 S. 659 Nr. 12
INF 2000 S. 411 Nr. 13
QAAAA-88654

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BFH, Urteil v. 02.12.1999 - IX R 21/96

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