Grundsätzliche Verpflichtung zur Aussetzung des Klageverfahrens gegen geänderten Feststellungsbescheid, wenn Kläger einen Antrag nach § 68 FGO stellt und ein Beigeladener Einspruch einlegt
Leitsatz
Ergeht während des finanzgerichtlichen Verfahrens gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns ein geänderter Feststellungsbescheid und wird dieser auf Antrag des Klägers zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 FGO), so ist das FG grundsätzlich verpflichtet, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn ein Beigeladener gegen den geänderten Feststellungsbescheid Einspruch einlegt. Eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch des Beigeladenen ist in einem solchen Fall nur dann nicht geboten, wenn der (zulässige) Einspruch einen anderen Streitgegenstand betrifft und der Ausgang des Einspruchsverfahrens keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand des anhängigen Klageverfahrens haben kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 300 BB 2000 S. 970 Nr. 19 BFH/NV 2000 S. 926 Nr. 7 DB 2000 S. 959 Nr. 19 DStRE 2000 S. 553 Nr. 10 FAAAA-88649
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