Wird der Gewinn unzulässigerweise für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt, ist der Besteuerung der im Kalenderjahr bezogene Gewinn (zeitanteilige Aufteilung) - ggf. im Wege der Schätzung - zugrunde zu legen
Leitsatz
Ermittelt ein Freiberufler seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, kann die Gewinnermittlung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Der im Kalenderjahr bezogene Gewinn ist im Wege der Schätzung zu ermitteln. Dies kann in der Regel durch eine zeitanteilige Aufteilung der für die abweichenden Wirtschaftsjahre ermittelten Gewinne erfolgen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 24 BB 2000 S. 85 Nr. 2 BFH/NV 2000 S. 368 Nr. 3 DB 2000 S. 254 Nr. 5 DStR 2000 S. 145 Nr. 4 DStRE 2000 S. 118 Nr. 3 FR 2000 S. 202 Nr. 4 INF 2000 S. 122 Nr. 4 ZAAAA-88625
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