Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Postlaufzeitverzögerung wegen Angabe einer falschen Postleitzahl
Leitsatz
Beruht die Versäumung der Frist auf einer Postlaufzeitverzögerung wegen falscher Postleitzahl auf dem Briefumschlag der Rechtsmittelschrift, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Fehler dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Büropersonal unterlaufen ist und für den Prozessbevollmächtigten nicht leicht erkennbar war.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 235 BB 2000 S. 450 Nr. 9 BB 2000 S. 813 Nr. 16 BFH/NV 2000 S. 524 Nr. 4 DB 2000 S. 656 Nr. 13 DStRE 2000 S. 271 Nr. 5 INF 2000 S. 256 Nr. 8 UR 2000 S. 216 Nr. 5 VAAAA-88622