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BFH Urteil v. - IV R 20/99 BStBl 2000 II S. 203

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2EStG § 4 Abs. 7 Satz 1AO 1977 § 129FGO § 120 Abs. 1 Satz 2

Die auf einem Konto erfolgte Buchung von beschränkt und unbeschränkt abziehbaren Bewirtungsaufwendungen verstößt nicht gegen die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind auch dann i. S. von § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet, wenn in der Buchführung nur ein Konto für Bewirtungsaufwendungen vorgesehen ist und auf diesem Konto auch Bewirtungsaufwendungen gebucht werden, die nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom IV R 80/73, BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211).

2. Eine Fehlbuchung auf einem Konto, das für die in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG bezeichneten Aufwendungen vorgesehen ist, steht einer getrennten Aufzeichnung dieser Aufwendungen nicht entgegen, wenn sich die Fehlbuchung nach dem Rechtsgedanken des § 129 Satz 1 AO 1977 als offenbare Unrichtigkeit darstellt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 203
BB 2000 S. 444 Nr. 9
BFH/NV 2000 S. 629 Nr. 5
DB 2000 S. 499 Nr. 10
DStR 2000 S. 320 Nr. 8
DStRE 2000 S. 225 Nr. 5
FR 2000 S. 326 Nr. 6
INF 2000 S. 281 Nr. 9
VAAAA-88609

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BFH, Urteil v. 19.08.1999 - IV R 20/99

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