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BFH Urteil v. - V R 13/99 BStBl 2000 II S. 153

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1aUStG 1993 § 3 Abs. 1UStG 1993 § 4 Nr. 9 Buchst. aUStG 1993 § 15a

Sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Lieferung eines Mietwohngrundstücks ist noch nicht ausgeführt, solange der Lieferer das Grundstück aufgrund seines Eigentums wie bislang für Vermietungsumsätze verwendet

Leitsatz

1. Ein Unternehmer, der Gegenstände aus seinem Unternehmen an Angehörige aus unternehmensfremden Gründen unentgeltlich liefert, verwirklicht dadurch einen Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG 1993).

2. An der Steuerbarkeit der Entnahme änderte sich - bis zum In-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1a UStG 1993 am - auch dann nichts, wenn die Lieferung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgte.

3. Eine Lieferung eines Gegenstands (Verschaffung der Verfügungsmacht) setzt die Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag voraus. Die Verfügungsmacht an einem Mietgrundstück ist mangels Ertragsübergangs noch nicht verschafft, solange der Lieferer dieses aufgrund seines Eigentums wie bislang für Vermietungsumsätze verwendet.

4. Das gilt auch für eine unentgeltliche Lieferung des Mietgrundstücks. Solange die Verfügungsmacht nicht übergegangen ist, liegt keine Entnahme und keine durch sie verursachte Änderung der Verwendungsverhältnisse i. S. des § 15a UStG 1993 vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 153
BB 2000 S. 450 Nr. 9
BB 2000 S. 601 Nr. 12
BFH/NV 2000 S. 666 Nr. 5
DStR 2000 S. 549 Nr. 13
DStRE 2000 S. 425 Nr. 8
INF 2000 S. 254 Nr. 8
UR 2000 S. 156 Nr. 4
IAAAA-88593

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BFH, Urteil v. 18.11.1999 - V R 13/99

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