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Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 18 KWG
KernaussagenKreditinstitute haben sich gem. § 18 KWG die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer offen legen zu lassen. Hierbei bietet sich dem Kreditnehmer die Möglichkeit, durch eine aktive und offene Kommunikation Vertrauen zu schaffen. Ferner wird die Informationspolitik der Unternehmen im Rahmen der Umsetzung von Basel II zu einer das Ratingergebnis mitbestimmenden Größe.
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I. | Einführung | • | Dokumentation | ||
II. | Anwendungsbereich | IV. | Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse | ||
• | Kreditinstitute | • | Unterlagen bilanzierender Kreditnehmer | ||
• | Kreditnehmer und Kreditbegriff | ||||
III. | Verfahren der Offenlegung | • | Unterlagen nicht bilanzierender Kreditnehmer | ||
• | Einreichung der Unterlagen | ||||
• | Auswertung der Unterlagen | V. | Zusammenfassung |
I. Einführung
Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere unter dem Aspekt der aktuellen und der zukünftigen Kapitaldienstfähigkeit, war schon immer ein zentraler Aspekt im Vorfeld einer Kreditvergabe. Im Kreditwesengesetz ist daher mit § 18 KWG eigentlich eine wirtschaftliche Selbstverständlichkeit festgeschrieben worden.
Als Grund für die gesetzliche Festschreibung lässt sich u. a. die in der Vergangenheit zu beobachtende Nachlässigkeit von Banken bei der laufenden Prüfung der wirtsch...