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Kapitalanlage | Haftung der Gründungskommanditisten einer Publikums- und Abschreibungsgesellschaft
Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern von neu beitretenden Anlegern obliegt auch die Verpflichtung zur vollständigen Aufklärung über Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit der konkreten Kapitalanlage (hier: nach dem Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1958). Nur dann, wenn der Anleger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, fehlt es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage ().