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VGH Mannheim 25.08.2003 2 S 2192/02, NWB 49/2003 S. 370

Abgabenrecht | Heranziehung einer Sozietät zu Fremdenverkehrsbeiträgen

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: einer Anwaltssozietät) ist im Fremdenverkehrsbeitragsrecht selbst Beitragsschuldner, weil sie als sog. Außengesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich Träger von Rechten und Pflichten ist. Rechtsanwälte haben jedenfalls mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dürfen daher grundsätzlich zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden (VGH Mannheim, Urt. v. - 2 S 2192/02, NVwZ 2003, 1403). Das Gericht weist aber darauf hin, dass beim Nachweis keiner mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile eine Beitragspflicht entfallen kann, wobei aber eine pauschale Behauptung nicht ausreicht.

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