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Erbschaftsteuer | Anrechnung früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG)
Die Berechnung der fiktiven Abzugssteuer erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die entgegenstehende frühere Rspr.des BFH ist seit der Neufassung des § 14 ErbStG nicht mehr anwendbar ().