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Steuerbefreiung für Wirtschaftsförderungsgesellschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und § 3 Nr. 25 GewStG
Für die Prüfung, ob Wirtschaftsförderungsgesellschaften ggf. der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht unterliegen, sind künftig die Vordrucke
Erklärung zur Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (KSt WiFö 1)
Freistellungsbescheid (Original und Verfügung, KSt WiFö 2/WiFö 3)
zu verwenden.
Für steuerbefreite
Wirtschaftsförderungsgesellschaften ist kein gesonderter
Zusatzkennbuchstabe vorgesehen. Ein zutreffender maschineller
Erklärungsversand ist deshalb rechentechnisch nicht
möglich.
Aus diesem Grunde hat der Erklärungsversand
bis auf weiteres personell zu erfolgen. Um einen gleichzeitigen
– unzutreffenden – maschinellen Vordruckversand
auszuschließen, ist bis auf weiteres – jeweils vor Beginn des
zentralen Erklärungsversands – ein fiktiver
Erklärungseingang im Speicherkonto einzugeben. Der tatsächliche
Steuererklärungseingang ist personell zu überwachen.
Die steuerbefreiten Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind grundsätzlich zentral im
Steuernummernbezirk 124 (steuerbegünstigte GmbH)
zu führen.
Die erstmalige Prüfung, ob
eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft die Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung erfüllt, beschränkt sich – entspr...