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Das Personengesellschaftsrecht Dänemarks
I. Einleitung
Das dänische Personengesellschaftsrecht hat keine zusammenfassende und einheitliche gesetzliche Regelung erfahren. Allerdings finden sich Definitionen der Interessengemeinschaft (interessentskab), der Kommanditgesellschaft (kommanditselskab) und der Anteilsgesellschaft (andelsselskab) im Gesetz Nr. 123 über gewisse gewerbetreibende Unternehmen aus dem Jahre 1994 (lov om visse erhvervsdrivende virksomheder – LEV). Die Partenreederei (partrederi) ist im Seegesetz (sølov – Ins – Nr. 170) aus dem Jahre 1994 geregelt. Ansonsten gilt der Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Vertragsfreiheit. Die Gesellschaftsgründer können grundsätzlich frei wählen, in welcher Gesellschaftsform sie die von ihnen verfolgten Zielsetzungen ausüben wollen. Im Unterschied zum deutschen Recht besteht auch kein numerus clausus zulässiger Gesellschaftsformen. In der Praxis wird von der Freiheit der Schaffung neuer Gesellschaftsformen jedoch kaum Gebrauch gemacht, da dies vor allem bei Kreditgebern und in steuerrechtlicher Hinsicht zu Unsicherheiten führt. Wird eine atypische Gesellschaftsform gewählt, müssen die Gesellschafter im eigenen Interesse dafür Sorge tragen, dass der Geschäftsverkehr über...