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Zum Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Schweizer Steuerrecht
I. Einleitung
Am 3. Juni haben die EU-Finanzminister einen entscheidenden Schritt zur Beilegung des lange währenden Streits mit den Schweizer Steuerbehörden um die Besteuerung von EU-Bürgern zurechenbaren Zinseinkünften erreicht. Kernziel des Kompromisses ist neben einer ”angemessenen” Besteuerung von Zinseinkünften ein Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der EU-Staaten und der Eidgenossenschaft. Die Verständigung sieht jedoch wie bisher lediglich in Fällen von Steuerbetrug eine Mithilfe des Schweizer Fiskus vor. Für deutsche Steuerpflichtige, die über Schwarzgeld in der Schweiz verfügen, stellt sich daher die Frage nach den künftigen Folgen. Dabei ist zu beachten, dass die Schweizer Steuerbehörden grundsätzlich zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug differenzieren (s. hierzu Blumenstein/Locher, a. a. O., S. 363 f.). In Fällen gewöhnlicher Steuerhinterziehung wird es nach wie vor keine Amtshilfe von Schweizer Seite geben. Das Bankgeheimnis wird in diesen Fällen nicht durchbrochen. Zielsetzung des vorliegenden Beitrags ist daher, den Unterschied zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu erläutern.