Bescheinigung über bezogenes Insolvenzgeld für Zwecke des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 3 EStG bei einer Vorfinanzierung gem. § 188 Abs. 4 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)
Anlage(n): -2-
Es ist beabsichtigt, bei nächster Gelegenheit in § 32 b EStG klarzustellen, dass auch das Insolvenzgeld, das nach § 188 SGB III einem Dritten zusteht, dem Arbeitnehmer zuzurechnen und die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszustellen ist, der sein Arbeitsentgeld im Wege der Vorfinanzierung auf einen Dritten übertragen hat. Insoweit wird die mit der Bezugsverfügung vertretene Auffassung gesetzlich abgesichert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat diesem Vorhaben zugestimmt.
Die Bundesanstalt für Arbeit hat inzwischen die erforderlichen Programmänderungen durchgeführt und gibt ab dem 1. Januar 2003 in der nach § 32 b Abs. 3 EStG auszustellenden Bescheinigung auch das Insolvenzgeld an, das wegen der Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts an Dritte ausgezahlt worden ist. Dabei werden bis zum Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt. Ab dem wird das Muster in der Anlage 2 verwendet werden. In der Anlage 1 ergibt sich aus der Ziffer 1 der Bescheinigung der nach § 32 b EStG beim Arbeitnehmer zu erfassende Gesamtbetrag des Insolvenzgeldes, der allerdings um ggf. im letzten Satz der Bescheinigung ausgewiesene angerechnete andere Ersatzleistungen zu mindern ist. In der Anlage 2 wird unter Ziffer 1 im Anrechnungsfall bereits der um angerechnete Entgeltersatzleistungen gekürzte Betrag ausgewiesen. Die Auszahlung des Insolvenzgeldes erfolgt im Übrigen im Zusammenhang mit der Bescheinigung, so dass das Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer und (oder) dem Dritten unmittelbar nach dem Bescheinigungsdatum zufließt.
Bescheinigungen über in der Vergangenheit vorfinanziertes Arbeitsentgeld werden voraussichtlich wegen des hohen Verwaltungsaufwandes für die Bundesanstalt für Arbeit nicht erstellt werden. In diesen Fällen muss daher der Arbeitnehmer das auf die Vorfinanzierung entfallende Insolvenzgeld durch Vorlage der zugrunde liegenden Vertragsunterlagen (Abtretungserklärung, Kaufvertrag) nachweisen.
OFD
Hannover v. - S
2295- 49 - StO 211 S 2295-
79 - StH 214
Fundstelle(n):
NWB EN
391/2003
BAAAA-88205