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OFD Rostock - S 2241

Einkommensteuerliche Behandlung von stillen Gesellschaften i. S. von § 230 HGB, insbesondere der atypisch stillen Gesellschaft; Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung

I. Allgemeines

Die stille Gesellschaft gem. 230 HGB ist eine Personengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen besitzt. Der stille Gesellschafter leistet seine Einlage vielmehr in das Vermögen des Betriebsinhabers. Er wird hierfür am Gewinn und ggf. Verlust des Unternehmens - bei atypisch stillen Gesellschaften darüber hinaus grundsätzlich auch an den stillen Reserven (vgl. Tz. II) - beteiligt.

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Sie tritt im Wirtschaftsleben nach außen hin nicht in Erscheinung.

Sie weist deshalb auch keine Kaufmannseigenschaft auf. Kaufmann ist lediglich der Betriebsinhaber.

Deshalb ist nur dieser buchführungspflichtig. Die stille Gesellschaft selbst ist hingegen weder handels- noch steuerrechtlich buchführungspflichtig.

Der Betriebsinhaber weist die Beteiligung des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Fremdkapital aus.

Der Gewinnanteil des Stillen wird gewinnmindernd gebucht.

Er ist anhand des Jahresabschlusses des Inhabers des Handelsgeschäfts zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Betriebsinhaber um eine Kapitalgesellschaft, für deren Jahresabschluß die Sondervorschriften gem. § 264 ff. HGB zu bea...

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OFD Rostock v. 19.12.1999 - S 2241

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