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Verständigungsvereinbarung nach Artikel 20 Abs. 3 des deutsch-rumänischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zur steuerlichen Behandlung von technischen Dienstleistungen, Beratungsleistungen und Dienstleistungen vergleichbarer Art
Im Rahmen der Revisionsverhandlungen zum Abschluß eines neuen deutsch-rumänischen DBA vom 31. Mai bis wurde mit Rumänien auf der Grundlage des Artikels 20 Abs. 3 des geltenden DBA folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:
In den Fällen der Erhebung von Abzugsteuern bei Zahlungen für technische Dienstleistungen, Beratungsleistungen und ähnliche Dienstleistungen kamen beide Seiten überein, daß das Besteuerungsrecht das Quellenstaats für derartige Zahlungen durch das geltende DBA begrenzt wird, weil sie grundsätzlich als Unternehmenseinkünfte im Sinne des Artikels 7 des DBA zu qualifizieren sind. Ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist nur dann gegeben, wenn die Zahlungen von einer Betriebsstätte bezogen werden, die das Unternehmen im Quellenstaat hat. In diesem Fall erfolgt eine Besteuerung dieser Zahlungen nur auf Nettobasis.
Ist keine Betriebsstätte im Quellenstaat vorhanden, können Zahlungen für die vorgenannten Dienstleistungen nur dann im Quellenstaat auf Bruttobasis besteuert werden, wenn sie für einen echten Transfer von Know-how oder für die Nutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung...