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Familienleistungsausgleich; Devisenmittelkurse September 1998 Vorgehensweise in Fällen des § 64 Abs. 3 EStG, wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt und kein Elternteil Unterhalt zahlt Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom (Az. C-262/96)
1. Zur Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG veröffentliche ich in der beigefügten Anlage
die Devisenmittelkurse mit Stand Ende September 1998.
2. DA 64.3 Abs. 2 wird um einen neuen Satz 2 ergänzt und lautet folgendermaßen:
,,(2) Sollten Anspruchsberechtigte (laufend) Barunterhalt in derselben Höhe zahlen, so können sie unter sich den Berechtigten bestimmen; DA 64.2 Abs. 6 gilt hier entsprechend. Dies gilt auch für Fälle, in denen keiner der Berechtigten Unterhalt bezahlt, § 64 Abs. 3 Satz 4 EStG ist hier erst anzuwenden, wenn keine Einigung unter den Berechtigten erzielt wird. Eine getroffene Berechtigten-Bestimmung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß einer der Berechtigten einmalig oder gelegentlich Unterhalt in geringerer Höhe zahlt.''
In DA 64.3 Abs. 3 ist Satz 2 zu streichen.
3. Der (Az. C - 262/96) entschieden, daß für türkische Staatsbürger, die sich rechtmäßig als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten, die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar ist. Eine Person ist dann Arbeitnehmer i. S. des Urteils, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen...