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Steuerberatung; | Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Beratungsfehler (§ 68 StBerG)
Setzt wegen einer Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters bei der Fertigung der Steuererklärung ein nicht angefochtener Bescheid Steuern zu hoch fest, so beginnt die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Schadensersatz mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheids, auch wenn später aufgrund einer Außenprüfung zuviel gezahlte Steuern zurückerstattet werden (Abweichung von BGHZ 96, 290 = NJW 1986, 1162). Eine erneute Verletzung eines fortbestehenden Auftrags, die einen weiteren Schadensersatzanspruch begründet und die Erkenntnis des zuvor begangenen Fehlers verhindert hat, kann ein ausreichender Anlaß dafür sein, daß der Steuerberater über seine auf der früheren Pflichtwidrigkeit beruhende Haftung und über die Verjährungsvorschrift hätte belehren müssen ().