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Steuerberatung; | Beschäftigung eines Steuerfachgehilfen als freier Mitarbeiter (§ 5 StBerG)
Nach § 5 StBerG dürfen andere als die in den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes bezeichneten Personen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Dagegen benötigt ein Angestellter, der für einen Steuerberater tätig wird, nicht diese Qualifikation. Bei der Auslegung des im Gesetz nicht genannten Merkmals der Selbständigkeit der Betätigung kann nicht an die Unterscheidungskriterien angeknüpft werden, die arbeitsrechtlich für die Abgrenzung des persönlich abhängigen Arbeitnehmers zu dem seine Tätigkeit nach Arbeitsumfang und -zeit freigestaltenden freien Mitarbeiter herangezogen werden. So gesehen kann auch ein freier Mitarbeiter - wie ein Angesteller - ausschließlich im Rahmen und für Rechnung des Berufsangehörigen tätig sein, wenn dieser im Außenverhältnis zu den Mandanten allein verantwortlich bleib...