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Gewerbesteuer; | einheitlich gewährter Kredit als einheitliche Dauerschuld (§ 12 GewStG)
Ein einheitlich gewährter Kredit kann nach dem nur dann in einzelne, steuerlich für sich zu beurteilende Kreditgeschäfte aufgelöst werden, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kreditgewährungen, den einzelnen Warengeschäften und deren Abwicklung festgestellt werden kann. Der Zusammenhang muß von den Beteiligten begründet und bei der Abwicklung des Geschäfts auch tatsächlich gewahrt werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kommt insbes. darin zum Ausdruck, daß die Erlöse aus den kreditfinanzierten Geschäften zur Abdeckung des Kredits zu verwenden sind.