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BFH 11.12.1990 VIII R 37/88

Einkommensteuer; | maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 16 EStG)

Maßgeblich für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist der Zeitpunkt, zu dem der Mitunternehmeranteil auf den Erwerber übergeht. Wird die Kaufpreisforderung ganz oder teilweise gestundet, so ist bei der Gewinnermittlung die Kaufpreisforderung mit ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen. Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ernstlich zweifelhaft, ob der Käufer die gestundete Kaufpreisforderung bei Fälligkeit voll erfüllen wird, so rechtfertigt dies einen geschätzten Abschlag vom Nennwert. Bei der Schätzung des Werts der Kaufpreisforderung kann die tatsächliche Entwicklung der Verhältnisse nach der Übergabe des Betriebs insofern von Bedeutung sein, als sie die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt der Veräußerung (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) aufhellt (

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