BFH Beschluss v. - IV B 62/01

Gründe

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ergreifen wollte. Diese ist jedoch unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach Auslegung des Rechtsschutzziels des Klägers hat dieser das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dies ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift vom . Zwar begehrt der Kläger darin auch die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG); jedoch beantragt er, ”zuvor” im Wege der Beschwerde die Revision zuzulassen, da das FG diese nicht ausdrücklich zugelassen habe. Für diese Auslegung spricht auch das Prinzip der Meistbegünstigung. Nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757 —FGO n.F.—), die im Streitfall wegen der Verkündung des angefochtenen Urteils nach dem bereits Anwendung findet (Art. 4 2.FGOÄndG), ist eine zulassungsfreie Revision (früherer § 116 FGO a.F.) nicht mehr möglich. Der Steuerpflichtige kann nur noch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung einer Revision erreichen, wenn das FG die Revision nicht von sich aus zugelassen hat.

2. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften der FGO n.F. Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich Verfahrensrügen geltend macht. Er hat sich weder auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen oder eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) noch hat er die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.).

Soweit der Kläger seine Beschwerde auf Verfahrensmängel stützt, fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.).

a) Der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—) ist nicht schlüssig gerügt. Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache der Beteiligten (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 33, sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 112, jeweils m.w.N.). Das Recht auf Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse. Doch folgt aus § 93 Abs. 1 FGO, wonach der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Streitsache tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, dass die Beteiligten auch in rechtlicher Hinsicht vor Überraschungen bewahrt werden sollen (Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Anm. 32). Können die Beteiligten indessen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Beweismittel benennen, ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, seine vorläufige Beweiswürdigung während des Verfahrens offen zu legen (, BVerfGE 96, 189, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1997, 2305). Regelmäßig besteht somit weder eine umfassende Aufklärungs- oder Hinweispflicht noch eine Pflicht zum allgemeinen Rechtsgespräch. Vielmehr genügt es, dass die Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten (, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, Abschn. II. A. a, m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör gewährt indessen keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen. Dementsprechend muss die Beschwerde schlüssig rügen, das FG habe das Vorbringen des Klägers in unzutreffender Auslegung und Anwendung des § 79b FGO zu Unrecht als verspätet unberücksichtigt gelassen (vgl. , BFH/NV 1997, 875; , BFHE 146, 573, BStBl II 1986, 753).

Solche Tatsachen hat der Kläger indessen nicht hinreichend dargelegt. Er führt aus, er habe bis zu der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 und 2 FGO seiner Vortragspflicht rechtzeitig und umfassend Genüge getan. Mit seiner Begründung hat er aber nicht dargelegt, warum die Zurückweisung der Erklärungen und Beweismittel, die er erst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgebracht hat, durch die Vorinstanz (§ 79b Abs. 3 FGO) rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Zumindest hätte der Kläger seine Verzögerung hinreichend entschuldigen müssen. Allein die Begründung, er sei steuerrechtlich ein Laie und hätte daher nicht gewusst, welche Unterlagen er noch hätte vorlegen können, ist kein Entschuldigungsgrund i.S. des § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO. Ihm stand es frei, einen Steuerberater zu konsultieren oder den Berichterstatter zu fragen. Weiter reicht es nicht aus, wenn der Kläger in seiner Begründung die Zurückweisung als ”rechtsirrig” bezeichnet, da er in dem Erörterungstermin, der vom Berichterstatter mit Hilfe einer Videoschaltung durchgeführt wurde, auf seine Unterlagen verwiesen und diese in die Videokamera gehalten habe. Dieses Vorbringen ist zu ungenau. Der Kläger hätte die Unterlagen genau benennen müssen, die er im Erörterungstermin vorgelegt hat und die das FG seiner Auffassung nach trotzdem nicht berücksichtigte. Auch legt der Kläger nicht dar, dass das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann.

Inwieweit der Kläger durch die Terminierung des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, ist von ihm nicht näher dargelegt worden und ist auch nicht erkennbar. Zwar kann die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung das Recht auf rechtliches Gehör verletzen, wenn erhebliche Gründe für eine Verlegung vorliegen (Senatsbeschluss vom IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353). Der Kläger hat aber schon nicht dargelegt, wann oder bei welcher Gelegenheit genau er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt hat. Ungeachtet dessen ist ein solcher Vorgang auch aus den Akten nicht ersichtlich.

b) Ein Verfahrensmangel in Form einer mangelnden Sachaufklärung des FG (§ 76 FGO) wurde vom Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.). Zwar rügt der Kläger die mangelnde Sachaufklärung nicht ausdrücklich, sieht jedoch ein fehlerhaftes Verhalten des FG darin, dass es von ihm angebotene Beweismittel übergangen habe.

Die formgerechte Erhebung einer entsprechenden Rüge setzt aber voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt

1) die ermittlungsbedürftigen Punkte,

1) die Beweisthemen und die Beweismittel,

1) den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Be- weismittel benannt worden sind, die das FG nicht erhoben hat,

1) weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich- rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweis- aufnahme beruhen kann,

1) dass bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichter- hebung der Beweismittel gerügt worden ist,

1) oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (, BFH/NV 1997, 777, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40).

Der Kläger trägt vor, er habe sämtliche Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorgelegt, die die Anerkennung der geltend gemachten vorweggenommenen Betriebsausgaben begründen würden. Genauere Angaben erfolgten nicht. Insbesondere fehlt eine Stellungnahme zu den Beweismitteln, die der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am vorgelegt hat und die das FG in seinem Urteil, ebenso wie den neuen Vortrag zur Nutzung der Wohnung durch seine Eltern, als verspätet zurückgewiesen hat, weil eine Beweiserhebung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte. Die dazu gemachten Ausführungen werden den genannten Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht gerecht. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers, dass in der Niederschrift zum Erörterungstermin sein Protokollergänzungsverlangen nicht berücksichtigt worden sei.

c) Als Verfahrensrügen unzulässig sind schließlich auch die vom Kläger gerügten Verstöße gegen die allgemeinen Denkgesetze und die Gesetze der Logik. Dabei handelt es sich um materielle Rechtsfehler (ständige Rechtsprechung des BFH, s. etwa Senatsbeschluss vom IV B 23/94, BFH/NV 1995, 691, m.w.N.), die nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden können (s. auch , BFH/NV 1999, 1612).

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere der Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. ab.

Fundstelle(n):
QAAAA-88038