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FG Köln 24.04.1990 8 K 2700/88

Einkommensteuer; | Kosten für Schönheitsoperation bei einem Mannequin (§ 4 EStG)

Mit rkr. Urt. v. - 8 K 2700/88 hat das FG Köln einem selbständig tätigen Mannequin den Abzug der für eine Schönheitsoperation aufgewendeten Kosten von 8 000 DM versagt. Im Streitfall konnte die Klin. nach erfolgreicher Schönheitsoperation Oberbekleidung der Konfektionsgröße 36 vorführen. Den begehrten Abzug der Operationskosten begründete die Klin. damit, daß das Vorführen von eng anliegenden Strickmoden, Kleidern und Röcken eine tadellose Figur voraussetze. Nach ihrer Operation habe sie ihre Einnahmen als Mannequin um 100 % steigern können. Der erkennende Senat hat die Operationskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil Aufwendungen, die das äußere Erscheinungsbild eines Menschen auf Dauer veränderten, regelmäßig auch privat veranlaßt seien. Dabei sei es unbeachtlich, da...

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