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Einkommensteuer; | getrennte Prüfung der Liebhaberei bei der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft eines Guthofes (§§ 2, 13 EStG)
Gehören zu einem land- und forstwirtschaftlichen Gutshof eine Landwirtschaft und eine Forstwirtschaft, die beide von ihrer Größe her für sich lebensfähige Betriebe darstellen, so ist die Frage der nicht steuerbaren negativen Einkünfte aus Liebhaberei für Landwirtschaft und Forstwirtschaft grundsätzlich getrennt zu beurteilen (). Nach Auffassung des Senats kann bei einem rd. 800 ha großen Forst als Nachhaltsbetrieb mit wertvollem Baumbestand wegen der in diesem Bestand steckenden stillen Reserven die Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns kaum in Frage gestellt werden, auch wenn mehrere Jahre hindurch keine Gewinne erzielt werden. Jahresergebnisse seien in diesem Zusammenhang bei einem Forstbetrieb für sich betrachtet allein nicht aussagekräftig.