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FG Sächsisches 27.10.1999 1 K 81/99

Investitionszulage; | Spaltenböden in Milchviehanlagen als Betriebsvorrichtung

Mit rkr. Urt. v. - 1 K 81/99 hat das Sächsische FG entschieden, dass Spaltenböden in einer Milchviehanlage, die sich über den darunter befindlichen Güllekanälen befinden, als Bestandteile der Güllekanäle zu betrachten sind und damit Gebäudebestandteile und keine Betriebsvorrichtungen sind mit der Folge, dass hierfür keine InvZ gewährt werden kann. A.A. ist etwa die ).

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