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BFH 20.11.1990 VIII R 10/87
Einkommensteuer; | Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an den stillen Reserven (§ 15 EStG)
Ein stiller Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, der zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist und als solcher auch die Geschäfte der KG führt, ist nach dem auch dann Mitunternehmer der KG, wenn er nicht an den stillen Reserven der KG beteiligt ist.