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BFH 23.01.1991 X R 37/86
Einkommensteuer; | Zuordnung von Schuldzinsen bei Änderung des Zwecks der Darlehensaufnahme (§§ 9, 22 EStG)
Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Grundstück gegen Leibrente veräußert, können nach dem die für das fortgeführte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein. Auf die Frage, ob der Darlehensgeber mit der Zweckänderung einverstanden ist, kommt es nicht an (Abgrenzung zum , BStBl 1991 II 14).