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Einkommensteuer; | Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 44c EStG)
Von der Erhebung der KESt auf vGA, die im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt werden, ist aus Billigkeitsgründen abzusehen, soweit bei rechtzeitigem Antrag (§ 44c Abs. 3 i. V. mit § 36b Abs. 4 EStG) nach § 44c EStG die Voraussetzungen für die Erstattung der KESt vorgelegen hätten (vgl. NWB EN-Nr. 284/2000). Die OFD München weist mit Vfg. v. - S 2410 - 15 St 41/42 darauf hin, dass in den Fällen des § 44c Abs. 2 EStG nur die Hälfte der KESt erstattungsfähig ist, so dass bei nachträglich festgestellten vGA ggf. auch nur auf den hälftigen KESt-Abzug verzichtet werden kann.