Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuer; | Behandlung von tariflichen Waschgeldern an Kaminkehrergesellen (§ 3 Nr.50 EStG)
Zur steuerlichen Behandlung des Waschgeldes, das nach § 7 des Bundestarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk an Kaminkehrergesellen gezahlt wird, vertritt der folgende Auffassung: Das Waschgeld kann nicht als Auslagenersatz i.S. des § 3 Nr.50 EStG anerkannt werden. Da es sich bei dem Waschgeld um eine Barleistung handelt, kann das Waschgeld auch nicht als Arbeitgeberleistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Abschn.70 Abs.7 Nr.1 LStR) oder als Aufmerksamkeit (Abschn.73 LStR) steuerfrei bleiben. Das Waschgeld gehört deshalb zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.