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BFH 29.01.1991 VII E 6/90
Kostenrecht; | Streitwert bei Aufrechnung (§§ 13, 14 GKG)
Nach dem bemißt sich der Streitwert eines Revisionsverfahrens, in dem sich das FA gegen eine durch das FG anerkannte Aufrechnung gegen Steuerforderungen wendet, jedenfalls dann nach dem vollen Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, wenn der Bestand der Gegenforderung streitig ist.