Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Bei einer natürlichen Person, die sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, wird Folgendes in diesem Staat nicht besteuert:
Zahlungen für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen; und
Vergütungen bis 8 000 € je Kalenderjahr für Tätigkeiten im erstgenannten Staat zur Ergänzung der ihr für solche Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren.
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XAAAI-01912