Artikel 30 Geltungsdauer [1]
(1) Dieses Abkommen bleibt zehn Kalenderjahre in Kraft, die nach Artikel 29 Absatz 2 mit dem ersten Geltungsjahr beginnen. Danach bleibt es für weitere zehn Kalenderjahre in Kraft, wenn beide Vertragsstaaten sich gegenseitig schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Außerkrafttreten unterrichtet haben, daß die innerstaatlichen Erfordernisse für eine Verlängerung erfüllt sind. Zu Beginn des letzten Jahres der Verlängerung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander, ob eine weitere Verlängerung in Erwägung gezogen wird.
(2) Das Abkommen ist in beiden Vertragsstaaten letztmalig anzuwenden
auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum erhoben werden, der in dem Jahr endet, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist;
auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die bis zum 31. Dezember des Jahres gezahlt werden, in dem das Abkommen letztmalig in Kraft ist.
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QAAAA-87682
1Anm. d. Schriftl:Das BMF hat am mitgeteilt, dass gem. Art. 30 das Abkommen 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten am außer Kraft tritt. Das Protokoll vom 4. 7. 2006 zur Verlängerung des DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten bis zum 9. 8. 2007 in Kraft getreten (vgl. BGBl II S. 1467).