DBA USA/ErbSt Artikel 7
Abschnitt III
Artikel 7 Schiffe und Luftfahrzeuge
Seeschiffe und Luftfahrzeuge eines Unternehmens, die Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat sind und die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-87679