DBA USA/ErbSt Artikel 3

Abschnitt II

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens

  1. bedeutet der Ausdruck „Vereinigte Staaten von Amerika“, im geographischen Sinne verwendet, die Bundesstaaten und den Distrikt Columbia. Der Ausdruck umfasst auch das Küstenmeer der Vereinigten Staaten von Amerika und den Meeresboden und Meeresuntergrund der an die Küste der Vereinigten Staaten von Amerika angrenzenden, aber jenseits des Küstenmeers gelegenen Unterwassergebiete, über die die Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze dieser Gebiete Hoheitsrechte ausüben;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie die an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht in Bezug auf die Rechte, welche die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds sowie ihrer Naturschätze ausüben darf, steuerrechtlich als Inland bezeichneten Gebiete;

  3. bedeutet der Ausdruck „Unternehmen“ ein gewerbliches Unternehmen;

  4. bedeutet der Ausdruck „Unternehmen eines Vertragsstaats“ ein Unternehmen, das von einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat betrieben wird;

  5. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

    i)

    auf Seiten der Vereinigten Staaten von Amerika den Finanzminister (Secretary of the Treasury) oder seinen bevollmächtigten Vertreter und

    ii)

    auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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