Abschnitt V
Artikel 18 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Nachlässe von Personen, die nach dem 31. Dezember sterben, der auf den Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist folgt, und auf Schenkungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.
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ZAAAA-87679