Abschnitt IV
Artikel 14 Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.
(3) Bei Auskunftsersuchen eines Vertragsstaats auf Grund dieses Artikels holt der andere Vertragsstaat die entsprechenden Informationen (einschließlich Zeugenaussagen und Kopien einschlägiger Unterlagen) auf die gleiche Weise und im gleichen Umfang ein, als wenn es sich bei der Steuer des ersuchenden Staates um die Steuer des anderen Staates handelte und sie von diesem anderen Staat erhoben würde.
(4) Kann nach Artikel 7 oder 9 Vermögen ungeachtet des Artikels 11 Absatz 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Schenker oder Erblasser ansässig war, und wird die in diesem Staat fällige Steuer nicht gezahlt, so können die zuständigen Behörden vereinbaren, dass dieses Vermögen ungeachtet des Artikels 7 oder 9 im anderen Vertragsstaat besteuert wird.
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ZAAAA-87679