Artikel 20 Gastprofessoren und -lehrer; Studenten und Auszubildende
(1) Hält sich ein in einem Vertragsstaat ansässiger Hochschullehrer oder Lehrer vorübergehend im anderen Vertragsstaat zum Zweck fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zur Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer anerkannten Universität oder anderen anerkannten Lehranstalt oder einer Einrichtung für Forschungsarbeiten zum öffentlichen Nutzen auf, so können die für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen für höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden. Dieser Artikel gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschungstätigkeit nicht im öffentlichen Interesse, sondern in erster Linie zum privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen ausgeübt wird. Personen, die im unmittelbar vorhergehenden Zeitraum in den Genuss der Vergünstigungen der Absätze 2, 3 oder 4 gekommen sind, erhalten die Vergünstigungen dieses Absatzes nicht.
(2) Zahlungen – ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen –, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem Staat nicht besteuert, sofern die Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen oder von außerhalb dieses Staates überwiesen werden.
(3) Zahlungen – ausgenommen Vergütungen für persönliche Dienstleistungen –, die eine Person, die sich in einem Vertragsstaat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, als Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder Stipendium von einer gemeinnützigen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, literarischen oder erzieherischen privaten Organisation oder einer vergleichbaren öffentlichen Einrichtung erhält, werden im erstgenannten Staat nicht besteuert.
(4) Ein Student oder Lehrling im Sinne des Absatzes 2 oder der Empfänger eines Zuschussses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums im Sinne des Absatzes 3, der sich in einem Vertragsstaat höchstens vier Jahre aufhält, ist in diesem Staat von der Steuer auf alle Einkünfte aus unselbständiger Arbeit befreit, die 9000 $ (neuntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro je Steuerjahr nicht übersteigen, vorausgesetzt, die Arbeit wird zum Zweck der Ergänzung von Geldmitteln ausgeübt, die anderweitig für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung zur Verfügung stehen.
(5) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Angestellter eines Unternehmens dieses Staates oder einer in Absatz 3 genannten Organisation oder Einrichtung ist und die sich vorübergehend höchstens ein Jahr im anderen Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von einer anderen Person als dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung zu erwerben, ist im anderen Staat von der Steuer auf Vergütungen für persönliche Dienstleistungen – ohne Rücksicht darauf, wo sie erbracht wurden – befreit, wenn die Vergütungen 10 000 $ (zehntausend US-Dollar) oder den Gegenwert in Euro nicht übersteigen und sie von außerhalb dieses anderen Staates von dem Unternehmen, der Organisation oder Einrichtung für Dienstleistungen dieser Person gezahlt werden.
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