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DBA USA Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich der Unterzeichnung am 1. Juni 2006 des Protokolls zur Änderung des am 29. August 1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern

Gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika anlässlich der Unterzeichnung am des Protokolls zur Änderung des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich anlässlich der Unterzeichnung am des Protokolls zur Änderung des am unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (nachfolgend “Änderungsprotokoll vom ”), zu Artikel 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung) des Abkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom , in dem vereinbart ist, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für eine frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, und Leistungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger des Ruhegehalts oder der Leistung auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung ansässig ist,

wie folgt verständigt:

I.

1. Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin,

  1. dass in der Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung der Alterseinkünfte mit Wirkung vom durch Gesetz vom (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1427) grundlegend geändert worden ist;

  2. dass diese Änderung die volle Besteuerung der Alterseinkünfte mit einer erweiterten Steuerbefreiung für Beiträge zu Altersvorsorgeplänen verbindet.

2. Die Bundesrepublik Deutschland bekundet daher ihre Überzeugung,

  1. dass wegen dieser Gesetzesänderungen Artikel 18 des Abkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom erneut und in der Weise geändert werden sollte, dass für Alterseinkünfte auch eine Besteuerung in dem Vertragsstaat vorgesehen wird, aus dem die Einkünfte stammen oder in dem die Beiträge zu dem Altersvorsorgeplan steuerbefreit waren;

  2. dass unter Berücksichtigung der stufenweisen Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland der durch Gesetz vom geänderten Besteuerung der Alterseinkünfte eine erneute Änderung des Artikels 18 des Abkommens vom in der Fassung des Änderungsprotokolls vom jedoch nicht vor dem in Kraft treten sollte.

II.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika bekräftigen daher ihre in den Verhandlungen über das Änderungsprotokoll vom erklärte Absicht, zu gegebener Zeit, jedoch nicht vor dem , in Konsultationen einzutreten, um Artikel 18 des Abkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom erneut und mit dem Ziel zu ändern, eine Besteuerung der Alterseinkünfte in dem Vertragsstaat zu vereinbaren, aus dem die Einkünfte stammen, und zwar auf folgender Grundlage:

1. Leistungen, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats gezahlt werden, können auch von diesem Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags solcher Leistungen nicht übersteigen;

2. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für eine frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können auch von dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die unselbständige Arbeit über einen wesentlichen Zeitraum ausgeübt worden ist; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags solcher Leistungen nicht übersteigen..

Diese Gemeinsame Erklärung wird in zweifacher Ausfertigung, jeweils in deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet.

Berlin, den

Für die Bundesrepublik Deutschland

Gernot Erler
Dr. Barbara Hendricks

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Robert M. Kimmitt

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
[FAAAA-87677]