Artikel 30 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen dieser Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
(3) Ungeachtet des Artikels 4 (Ansässigkeit) gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie
nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit ihren Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit ihrem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht zur Steuer herangezogen wird und
im Entsendestaat mit ihrem gesamten Einkommen oder mit ihrem Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen zur Steuer herangezogen wird.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, ihre Organe oder Bediensteten oder für Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten zu den Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen wie dort ansässige Personen herangezogen werden.
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FAAAA-87677