DBA USA Artikel 22

Artikel 22 Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen), das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder Container, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Container dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens, dem das Vermögen gehört, nach Artikel 8 (Seeschiffahrt und Luftfahrt) besteuert werden können.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

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FAAAA-87677