Artikel 23 Methoden zur Behebung der Doppelbesteuerung [1]
(1) a) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Östlich des Uruguay besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;
Unternehmensgewinne im Sinne des Artikels 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;
Dividenden im Sinne des Artikels 10, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört;
Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätze 1 und 2.
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Östlich des Uruguay gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären.
b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Republik Östlich des Uruguay stammenden Einkünften zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer die uruguayische Steuer angerechnet, die nach uruguayischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Republik Östlich des Uruguay gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Vermögensteuer die uruguayische Vermögensteuer angerechnet, die nach uruguyischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
c) Für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die uruguayische Steuer beträgt
bei Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 20 vom Hundert der Zinsen;
bei Lizenzgebühren und bei Vergütungen für technische Dienstleistungen im Sinne des Artikels 12 Absätze 2 und 3 20 vom Hundert der Lizenzgebühren und der Vergütungen für technische Dienstleistungen.
(2) a) Bei einer in der Republik Östlich des Uruguay ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der uruguayischen Steuer ausgenommen:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens;
Unternehmensgewinne im Sinne des Artikels 7 und Gewinne, die unter Artikel 13 Absatz 2 fallen;
Dividenden im Sinne des Artikels 10, die an eine in der Republik Östlich des Uruguay ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der uruguayischen Gesellschaft gehört;
Vergütungen im Sinne der Artikel 15 und 18 Absätz 1 und 2.
Die Republik Östlich des Uruguay behält sich das Recht vor, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der uruguayischen Steuer auszunehmen sind oder wären.
b) Soweit nicht Buchstabe a anzuwenden ist, wird auf die von den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften zu erhebende uruguayische Einkommensteuer die deutsche Steuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Ebenso wird auf die von allen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerten zu erhebende uruguayische Vermögensteuer die deutsche Vermögensteuer angerechnet, die nach deutschem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten uruguayischen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-87676
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 4, 5 des Protokolls.