Artikel 5 Einkünfte aus Geschäftstätigkeit [1]
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Geschäftstätigkeit können im anderen Vertragsstaat nur dann besteuert werden, wenn diese Person ihre Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Die Besteuerung ist dabei auf den Teil der Einkünfte beschränkt, der dieser Betriebsstätte zugerechnet werden kann.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebsstätte werden die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Waren oder Erzeugnissen für die Person werden einer Betriebsstätte keine Einkünfte zugerechnet.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die in anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehenen Regelungen.
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HAAAA-87672
1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 2 des Protokolls.