DBA Tunesien Artikel 18

Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat erhält, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder für einen Schaden, der als Folge des Wehr- oder Zivildienstes, einer Straftat, einer Impfung oder aus ähnlichen Gründen entstanden ist, zahlt, in keinem der beiden Vertragsstaaten besteuert werden.

(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.

Fundstelle(n):
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AAAAH-29902