DBA Türkei Artikel 8
Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im anderen Vertragsstaat erzielt, können nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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KAAAH-29903