Artikel 20 Lehrer und Studenten
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist und sich im anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen nicht im anderen Staat besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen.
(2) Ebenso sind Vergütungen, die ein Lehrer oder Ausbilder bezieht, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist und sich auf Einladung des anderen Vertragsstaats oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung des anderen Vertragsstaats oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und im erstgenannten Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise ansässig war, in dem anderen Staat von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates stammen.
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KAAAH-29903