DBA Trinidad und Tobago Artikel 19
Artikel 19 Ruhegehälter und Renten [1]
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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GAAAA-87668
1Anm. der Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.