Artikel 30 Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis einschließlich 30. Juni jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall verliert dieses Abkommen seine Gültigkeit und ist erstmals nicht mehr anzuwenden
hinsichtlich der deutschen Steuer auf die Steuern, die für das auf das Kündigungsjahr folgende Kalenderjahr erhoben werden,
hinsichtlich der thailändischen Steuer
auf die Steuern vom Einkommen für das Einkommen des auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres und für das Einkommen der Wirtschaftsjahre, die in diesem Kalenderjahr enden;
auf die Steuern vom Vermögen, die vom 1. Januar des dem Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahres ab zu entrichten sind.
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MAAAA-87666