DBA Thailand Artikel 13

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das nicht zu dem in Artikel 12 Absatz 3 und in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Vermögen gehört, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-87666